Aglaia C. Muth
Rechtsanwalt | Verteidiger bei Sachbeschädigung - München
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Verteidigung bei Anklage wegen Sachbeschädigung - Aglaia C. Muth - Fachanwalt Strafrecht
Der Straftatbestand der Sachbeschädigung ist im 27. Abschnitt des Strafgesetzbuches, der auch den Titel „Sachbeschädigung" trägt, geregelt. Die in diesem Abschnitt geschützten Tatobjekte sind zum einen Sachen zum anderen eigentumsähnliche Nutzungsrechte.
Lediglich die in § 303 geregelte Sachbeschädigung sowie die Rechtsnormen § 305, Zerstörung von Bauwerken, und § 305 a Abs. 1 Nr. 1, Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, schützen speziell fremdes Eigentum.
Bei den anderen Normen dieses Abschnitts kommt es dagegen auf das Eigentum nicht an. Geschützt werden vielmehr eigentumsähnliche Nutzungsrechte. Die Tatobjekte „Daten" der dem Bereich der Computerkriminalität zuzuordnenden Datenveränderung des § 303 a und der Computersabotage des § 303 b Abs. 1 Nr. 1 sind keine Sachen.
Das gleiche Anliegen wird durch die Norm der in § 304 geregelten gemeinschädlichen Sachbeschädigung verfolgt. Auch diese Norm schützt - unabhängig vom Eigentum - das berechtigte Interesse der Allgemeinheit am Fortbestand der darin aufgeführten Objekte.
Der Tatbestand der in § 303 StGB normierten Sachbeschädigung ist erfüllt, wenn eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird. Eine Sache ist zerstört wenn der Bestimmungsgemäße Gebrauch aufgehoben ist.
Bis 2005 gab es nur einen Absatz der die Sachbeschädigung beschrieben hat. Bis dahin konnten die Strafgerichte „Graffiti" nicht oder nur selten unter der Tatbestand der Sachbeschädigung subsumieren, da in der Regel die Substanz nicht beschädigt wurde.
Im Zuge des „Graffiti-Bekämpfungsgesetzes" wurde diese Gesetzeslücke geschlossen. Der Tatbestand der Sachbeschädigung wurde erweitert. Nun ist auch dann eine Sachbeschädigung gegeben, wenn der Täter unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Nun können auch Graffti-Sprayer strafrechtlich wegen Sachbeschädigung verfolgt werden.
Bereits der Versuch der Sachbeschädigung ist strafbar.
Nicht alle im Strafgesetzbuch enthaltenen Sachbeschädigungsdelikte sind in den 27. Abschnitt aufgenommen worden. Außerhalb des 27. Abschnitts des StGB sind weitere spezielle Tatbestände angesiedelt, die insbesondere spezielle Tatobjekte vor Beschädigung schützen, z.B. fremde Urkunden in § 274 StGB und Sachen in dienstlicher Verwahrung in § 133 StGB. Darüber hinaus bestehen zahlreiche Normen, die Sachbeschädigung durch eine spezielle Ausführung der Tat zum Inhalt haben, zB Brandstiftung in § 306 StGB und fahrlässige Brandstiftung§ 306 d.
Spechen Sie mit mir - ich berate Sie zum Vorwurf der Sachbeschädigung und vertrete vor Gericht Ihre Rechte.