Aglaia C. Muth
Rechtsanwalt | Verteidiger bei Nötigung - München
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Verteidigung bei Anklage wegen Nötigung - Aglaia C. Muth - Rechtsanwältin, Fachanwalt
Die Nötigung ist ein Straftatbestand. Das geschützte Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung.
Die Nötigung ist in § 240 StGB gesetzlich geregelt. Absatz 1 beschreibt die Tathandlung in verkürzter Weise als das Nötigen einer anderen Person zu einer eigenen Handlung, zu Duldung einer fremden Handlung oder zur Unterlassung einer eigenen Handlung.
Die Rechtswidrigkeit der Nötigung muss gesondert festgestellt werden.
Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, unter welchen Umständen die Nötigung rechtswidrig ist. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Hintergrund ist, dass das Drohen mit einem empfindlichen Übel grundsätzlich sozialadäquat sein kann.
Ein Verstoß gegen den Straftatbestand der Nötigung kann in den unterschiedlichsten Lebenslagen vorkommen.
Beispielsweise gibt es die Nötigung im Straßenverkehr, hier wird der Tatbestand der Nötigung oft aus Unachtsamkeit verwirklicht. Bei Sitzblockaden wird die Nötigung zur Erreichung altruistischer Ziele eingesetzt.
Der Straftatbestand der Nötigung ist ein komplexer Sachverhalt. Ich berate Sie, wenn Sie unter dem Verdacht der Nötigung stehen und vertrete Ihre Rechte vor Gericht.