Aglaia C. Muth
Rechtsanwalt | Verteidiger bei Eigentumsdelikten - München
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Verteidigung bei Anklage wegen Eigentumsdelikten wie Diebstahl, Raub oder Sachbeschädigung - Aglaia C. Muth - Rechtsanwältin, Fachanwalt
Es gibt den einfachen Grundsatz „Du sollst nicht stehlen". Jedes Kind lernt das, und auch das Grundgesetz manifestiert den Schutz des Eigentums.
Das Eigentum wird zunächst in den Grundtatbeständen des Diebstahls und der Sachbeschädigung geschützt.
Wegen Diebstahls macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache wegnimmt um die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Durch diese Vorschrift schien das Eigentum vor der Wegnahme geschützt.
Nach dieser Vorschrift macht sich aber nicht strafbar, wer elektrischen Strom stiehlt. Es handelt sich nicht um eine Sache. Genauso verhält es sich, wenn jemand ein Auto unbefugt benutzt und es wieder zurück bringt.
Der Gesetzgeber musste 1953 auf die Lücken reagieren und stellte den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges und die Entziehung elektrischer Energie unter Strafe.
So einfach der o.g. Grundsatz - "Du sollst nicht stehlen" - erscheint, gibt es viele Motivationen gegen diesen Grundsatz zu verstoßen. Rechtsanwälte werden mit Tätern aus allen Altersgruppen und Gesellschaftsschichten konfrontiert. Die Spanne der Gründe erstreckt sich von der Befriedigung der Grundbedürfnisse (Essen, Kleidung), über den Wunsch nach Reichtum oder Prestigeobjekten, der Befriedigung einer Sucht (sog. Beschaffungskriminalität), bis hin zu dem Zwang zu stehlen, der sogenannten Kleptomanie. Die Motivation bestimmt häufig die Verteidigungsstrategie, die ich als Ihr Rechtsanwalt im konkreten Fall entwickle.
Für den Rechtsanwalt und alle Beteiligten stellt sich dann natürlich die Frage nach der Strafbarkeit und insbesondere nach der Höhe der Strafe die zu erwarten ist. Wie heißt der Tatbestand genau, und was für Unterschiede werden vom Gesetzgeber bei Eigentumsdelikten gemacht? Wodurch unterscheiden sich Diebstahl, Unterschlagung und Raub?
Bei dem Tatbestand der Unterschlagung befindet sich die Sache im Gewahrsam des Täters. So verhält es sich zum Beispiel mit einem geliehenen Buch, das im Eigentum des Entleihers bleibt, sich aber im Gewahrsam des Entleihers befindet.
Einer der klassischen Fälle in der Strafrechtspraxis ist die Fundunterschlagung.
Den Tatbestand des Diebstahls gibt es in den unterschiedlichsten Variationen. Beginnend mit dem Grundtatbestand des Diebstahls. Der „einfache" Diebstahl kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Für den Diebstahl in einem besonders schweren Fall sieht der Gesetzgeber keine Geldstrafe sondern nur Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren vor. In § 243 StGB sind Beispiele genannt, die wenn sie verwirklicht sind, in der Regel einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begründen.
Eine noch höhere Freiheitsstrafe sieht der Gesetzgeber für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchdiebstahl vor.
Als Verbrechenstatbestand wurde der schwere Bandendiebstahl normiert.
Diebstahl - in allen Varianten - wird grundsätzlich von Amts wegen verfolgt.
Hiervon gibt es zwei Ausnahmen. Der Diebstahl und die Unterschlagung innerhalb der Familie und der Diebstahl innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft kann nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden.
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.