Aglaia C. Muth

Rechtsanwalt | Verteidiger bei Betrugsvorwurf - München

Verteidigung bei Anklage wegen Betrug - Aglaia C. Muth - Rechtsanwältin, Fachanwalt

Der in § 263 StGB normierte Straftatbestand des Betruges ist einer der vielschichtigsten Tatbestände in unserem Strafgesetzbuch.

 

 

Das Geschütze Rechtsgut ist ausschließlich das Vermögen. Nicht die Täuschung an sich, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar.

 

 

Der Tatbestand des Betruges wurde vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst um die Bandbreite möglicher Täuschungshandlungen zu erfassen. Er deckt z.B. so unterschiedliche Bereiche ab wie Heiratsschwindel, Zechprellerei, Prozessbetrug, Warenkreditbetrug oder Scheckreiterei.

 

 

Dieser weite Anwendungsbereich macht den Betrug zu einer Zentralen Norm des Wirtschaftsstrafrechts.

 

 

Die weite Fassung des Straftatbestandes "Betrug" stellt aber auch eine Schwäche dar. Die Grenze zwischen strafbarem Betrug und nicht strafbarer Geschäftstüchtigkeit ist nicht eindeutig und liefert häufig einen Ansatzpunkt für eine Verteidigung.


Vor dem Hintergrund geänderter technischer und sozialer Gegebenheiten hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit vermögensschädigender Täuschungen ausgeweitet und nachfolgende Straftatbestände eingefügt: Computerbetrug § 263a StGB; Subventionsbetrug § 264 StGB; Kapitalanlagebetrug § 264 a StGB; Kreditbetrug § 265 b StGB.

 

 

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Strafverteidiger bei Betrugsvorwurf - Aglaia C. Muth - Fachanwältin für Strafrecht.