Aglaia C. Muth
Rechtsanwalt Berufung, Beschwerde, Revision - München
Strafverfahrensrecht:
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Rechtsmittel im Strafverfahren - Berufung, Beschwerde, Revision - Aglaia C. Muth - Rechtsanwältin, Fachanwalt
Gerichtsurteile müssen, insbesondere wenn Sie Zweifel an der Rechmäßigkeit eines Urteils haben, nicht einfach hingenommen werden. Ihnen stehen Möglichkeiten offen, mit den Sie gegen gerichtliche Entscheidungen vorgehen können. Basierend auf meinen Erfahrungen im Strafrecht und beim einlegen von Rechtsmitteln habe ich Ihnen hier ein paar allgemeine Informationen zusammengestellt, die Ihnen bei der Entscheidung, ob es sinnvoll ist nach einem ergangenen Urteil Rechtsmittel einzulegen, helfen sollen.
Durch ein Rechtsmittel wird eine gerichtliche Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, zur Nachprüfung vor ein Gericht höherer Ordnung gebracht.
Gegen Strafurteile haben Sie das Rechtsmittel der Berufung und Revision. Im Falle anderer gerichtlicher Entscheidungen gibt es die Beschwerde:
- Revision:
Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und des Oberlandgerichts ist grundsätzlich nur die Revision zulässig. Bei der Revision wir das Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft.
Die Revision ist binnen einer Woche nach Urteilsverkündung einzulegen. Die Revision ist zu begründen und kann nur durch einen Schriftsatz von einem Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden.
- Berufung:
Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts ist die Berufung zum Landgericht oder die Sprungrevision zum Oberlandesgericht das zulässige Rechtsmittel.
Die Berufung eröffnet eine neue Tatsacheninstanz mit einer neuen Beweisaufnahme.
Gegen Berufungsurteile des Landgerichts kann die Revision zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
- Beschwerde:
Gegen andere gerichtliche Entscheidungen gibt es das Rechtsmittel der einfachen und unbefristeten Beschwerde oder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Welches das richtige Rechtsmittel ist kann nur ein Rechtsanwalt entscheiden.
Die bekannteste Beschwerde ist die Haftbeschwerde. Im Falle der vollzogenen Untersuchungshaft gibt es das Rechtsmittel der mündlichen Haftprüfung. Hier bedarf es immer einer Abwägung welches das erfolgversprechende Rechtsmittel ist.
Die Erfolgsaussichten und Risiken der Berufung oder Revision sollte sinnvollerweise ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt beurteilen. Da der Staatsanwaltschaft die gleichen Rechtsmittel zu Verfügung stehen, kann ein Urteil in der Rechtmittelinstanz auch höher werden. Nützen Sie meine Erfahrung, wenn Sie Revision oder Berufen gegen ein ergangenes Urteil einlegen wollen, oder wenn ein Staatsanwalt gegen ein für Sie entschiedenes Verfahren Rechtsmittel einlegt. Selbstverständlich stehe ich Ihnen gerne für eine erste telefonische Vorab-Beratung zur Verfügung.