Aglaia C. Muth

Rechtsanwalt Jugendstrafrecht - München

Rechtsanwalt Jugendstrafrecht München - Aglaia C. Muth - Fachanwältin

Das Jugendstrafrecht wird auch als Sonderstrafrecht für Jugendliche (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) bezeichnet.


In materiellrechtlicher Hinsicht gibt es keine Besonderheiten. Auch im Jugendstrafverfahren muss zunächst eine Straftat nach dem StGB, den strafrechtlichen Nebengesetzen oder dem Betäubungsmittelgesetz festgestellt werden.


Erst auf der Rechtsfolgenseite greift das spezielle Jugendgerichtsgesetz (JGG) für Jugendliche und Heranwachsende, also die Sanktionen und Grundsätze zu Verfahren und Vollzug.

 

Auch im Jugendstrafverfahren müssen die Beschuldigtenrechte gewahrt werden. Gerade junge Menschen können sich gegen staatliche Autorität schwer wehren. Daher sollte auch bei diesen Verfahren immer ein Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung im Jugendstrafrecht beauftragt werden.

 

Jugendstrafrecht - bei Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) findet immer das Jugendstrafrecht Anwendung.


Jugendstrafrecht - bei Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) kommt - in Abhängigkeit von der Einsichtsfähigkeit des Täters in seine Straftat und seinen individuellen Entwicklungs- und Reifezustand - das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung: Ist der Heranwachsende wie ein Erwachsener entwickelt, so greift das normale Erwachsenenstrafrecht; liegen bei ihm beispielsweise jedoch Entwicklungsverzögerungen vor, so ist seine Straftat nach Jugendstrafrecht zu ahnden. Bei dieser Altersgruppe findet das Jugendstrafrecht auch dann Anwendung, wenn es sich um eine jugendtypische Straftat handelt.

 

Sobald die Anklage bei dem Jugendgericht eingegangen ist, wird die Jugendgerichtshilfe eingeschaltet. Diese bespricht mit dem jungen Angeklagten das persönliche Umfeld. Die Jugendgerichtshilfe übermittelt dem Gericht die persönlichen Verhältnisse als Basis für die Einordnung der Straftat zum Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht und unterbreitet dem Gericht einen Ahndungsvorschlag.

 

Das Jugendstrafrecht kennt drei Sanktionsarten. Die härteste Sanktion ist die Jugendstrafe. Sie wird vom Jugendrichter nur als allerletztes Mittel angewendet, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist (z.B. bei schädlichen Neigungen). Bei Jugendlichen kann eine Jugendstrafe für Vergehen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren verhängt werden, bei einem Verbrechen sogar bis zu 10 Jahren. Für Heranwachsende, die nach Jugendstrafrecht behandelt werden, gilt sowohl für Vergehen als auch für Verbrechen eine Höchststrafe bis zu 10 Jahren. Die Strafdauer hängt wiederum von der erzieherischen Notwenigkeit und der Täterpersönlichkeit ab. Die mildeste Sanktionsform bieten die so genannten Erziehungsmaßregeln. Hierbei handelt es sich um Sanktionen, die primär erzieherischen Charakter haben. Beispiele für Erziehungsmaßregeln sind Arbeitsweisungen, Täter-Opfer-Ausgleich, Teilnahme an einer Drogentherapie oder die Teilnahme an einem Antiaggressionstraining.

 

Zwischen diesen beiden Rechtsfolgen ist der Jugendarrest angesiedelt. Das Jugendgerichtsgesetz normiert den Arrest in drei Modalitäten Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest. Alle drei Formen sind mit einer Freiheitsentziehung verbunden und werden von jungen Menschen oft als sehr hart empfunden. Auch hier kann eine gut vorbereitete Verteidigung oft das Schlimmste verhindern.

 

Juristische Hilfe bei Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden - Aglaia C. Muth - Rechtsanwalt für Strafrecht in München.