Aglaia C. Muth
Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht - München
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Rechtsanwalt Betäubungsmittelstrafrecht München - Aglaia C. Muth - Fachanwältin
Das Betäubungsmittelstrafrecht hat in der strafrechtlichen Praxis einen hohen Stellenwert.
Die Straftatbestände des Betäubungsmittelstrafrechts sind in den §§ 29 bis 30b BtMG geregelt. Welche Stoffe als Betäubungsmittel gelten ist in der Anlage I bis III zum BtMG geregelt.
Marihuana (Weed, Smoke), Kokain (Koks, Schnee, Snow), Heroin (Poison, Gift), Amphetamine (Speed) sind die häufigsten Drogen, bei welchen Ihnen Handel, Schmuggel und Besitz vorgeworfen werden kann. Die Frage, ob es sich um eine geringe oder eine nicht geringe Menge handelt, ob gewerbsmäßig, als Mitglied einer Bande oder mit Waffe, entscheidet über die Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht schöpfen die Ermittler oft sämtliche Indizien- und Beweisquellen restlos aus - manchmal auch über die Grenzen des geltenden Prozessrechts hinaus. Darum gehört es zu den außerordentlich wichtigen Aufgaben des Strafverteidigers im Betäubungsmittelstrafrecht, auf die behördlichen Ermittlungsmethoden ein besonders scharfes Auge zu haben. Denn nicht alles, was hier im Dienste der Gerechtigkeit in aller Heimlichkeit praktiziert wird, ist auch rechtmäßig. Sollten hier Verstöße gegen die Strafprozessordnung erkannt werden, ist es die Pflicht des verteidigenden Rechtsanwalts, zum Schutz und Wohl des Mandanten ein Verwertungsverbot der illegal beschafften Beweismittel zu erwirken.
Eine weitere Besonderheit im Betäubungsmittelstrafrecht sind Sondervorschriften für betäubungsmittelabhängige Täter (§§ 35-38 BtMG). Bei der Verteidigung eines drogenabhängigen Mandanten muss man immer berücksichtigen, dass Sucht eine Krankheit ist. Hier ist es das häufige Ziel der Verteidigung mit dem Mandanten den Antritt einer Therapie vorzubereiten. Dies kann dann für die weitere Verteidigung genutzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann auf die Staatsanwaltschaft eingewirkt werden, das diese von der Erhebung der öffentlichen Klage absieht (§ 37 BtMG).
Wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, lässt sich die Aussetzung zur Bewährung mit einer vorbereiteten oder sogar angetretenen Therapie sehr viel leichter erreichen.
Die zweite Alternative, die unter dem Schlagwort „Therapie statt Strafe" bekannt ist, ist die Zurückstellung der Strafvollstreckung. Hier kann auch im Fall einer Verurteilung zu einer Haftstrafe, die Vollstreckung zu Gunsten einer Therapie zurück gestellt werden. Wenn die Therapie erfolgreich abgeschlossen ist, kann sich durch Anrechnung die Strafvollstreckung erledigen. (§ 36 BtMG)
Bei der Verteidigung von betäubungsmittelsüchtigen Angeklagten muss immer eine eventuelle verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt werden.
Das Betäubungsmittelstrafrecht sieht auch eine so genannte "Aufklärungshilfe" (nach § 31 BtMG) vor. Von der Inanspruchnahme dieser Option ist ohne kompetente Rechtsberatung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt und anwaltliche Begleitung allerdings dringend abzuraten, denn hier könnte sich der juristisch unbedarfte Beschuldigte wesentlich mehr schaden als nützen.